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KSK 2021 44

Entscheide Obergericht

Graubünden · 2021-09-13 · Deutsch GR
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einvernehmliche private Schuldenbereinigung | Nachlassvertrag

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
  3. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von CHF 200.00 gehen zu Lasten von A._____.
  4. Gegen diese Entscheidung kann gemäss Art. 74 Abs. 2 lit. d BGG Be- schwerde in Zivilsachen an das Schweizerische Bundesgericht, 1000 Lau- sanne 14, geführt werden. Die Beschwerde ist dem Bundesgericht schrift- lich, innert 30 Tagen seit Eröffnung der vollständigen Ausfertigung der Ent- scheidung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschriebenen Weise einzurei- chen. Für die Zulässigkeit, die Beschwerdelegitimation, die weiteren Vor- aussetzungen und das Verfahren der Beschwerde gelten die Art. 29 ff., 72 ff. und Art. 90 ff. BGG.
  5. Mitteilung an:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Kantonsgericht von Graubünden Dretgira chantunala dal Grischun Tribunale cantonale dei Grigioni Entscheid vom 13. September 2021 (Mit Urteil 5A_828/2021 vom 17. Oktober 2022 hat das Bundesgericht die gegen diesen Entscheid erhobene Beschwerde abgewiesen.) Referenz KSK 21 44 und KSK 21 57 Instanz Schuldbetreibungs- und Konkurskammer Besetzung Bergamin, Vorsitzender Brunner, Aktuar ad hoc Parteien A._____ Beschwerdeführer Gegenstand einvernehmliche private Schuldenbereinigung Anfechtungsobj. Entscheid Regionalgericht Bernina, Einzelrichter, vom 22. Juni 2021, mitgeteilt am 23. Juni 2021 (Proz. Nr. 335-2021-5) Mitteilung

14. September 2021

2 / 5 In Erwägung, – dass A._____ mit Eingabe vom 12. April 2021 beim Regionalgericht Bernina ein Gesuch um Anordnung der einvernehmlichen privaten Schuldenbereini- gung stellte, – dass er am 1. Juni 2021 sein Gesuch mit einer weiteren Eingabe ergänzte, – dass aus diesen Eingaben hervorgeht, dass A._____ über keinen Einkom- mensüberschuss (Eingabe vom 12. April 2021) bzw. einen monatlichen Ein- kommensüberschuss von CHF 84.61 (Eingabe vom 1. Juni 2021), kein Ver- mögen, aber Schulden in der Höhe von mehr als CHF 4 Mio. verfügt, – dass sich diese Schulden unter anderem aus einem Betrag von über EUR 3 Mio. gegenüber mehr als 400 Gläubigern im Zusammenhang mit ei- nem Goldanlagegeschäft sowie einem Betrag von über CHF 800'000.00 ge- genüber Steuerbehörden und Ausgleichskassen zusammensetzt, – dass der Einzelrichter am Regionalgericht Bernina das Gesuch um einver- nehmliche private Schuldenbereinigung mit Entscheid vom 22. Juni 2021 ab- wies mit der Begründung, die finanzielle Situation von A._____ sowie die Iden- tität der Gläubiger seien unklar und eine Schuldenbereinigung erscheine nicht realistisch, – dass A._____ (nachfolgend: Beschwerdeführer) dagegen mit Eingabe vom

9. Juli 2021 (Datum Poststempel) fristgerecht Beschwerde beim Kantonsge- richt von Graubünden erhob (Verfahrensnummer KSK 21 44), – dass er zugleich ein Gesuch um unentgeltliche Prozessführung stellte, wobei er die Begründung dieses Gesuchs am 1. September 2021 nachreichte (Ver- fahrensnummer KSK 21 57), – dass er in der Beschwerde geltend macht, dass er seine finanziellen Verhält- nisse hinreichend offen gelegt sowie Auskunft über seine Gläubiger gegeben habe, dass vielversprechende Aussicht auf eine erfolgreiche einvernehmliche private Schuldenbereinigung bestehe und er Abzahlungspläne mit den öffent- lich-rechtlichen Gläubigern ausarbeiten wolle, – dass eine einvernehmliche private Schuldbereinigung gemäss Art. 334 Abs. 1 SchKG voraussetzt, dass eine Schuldenbereinigung mit den Gläubigern nicht von vornherein ausgeschlossen erscheint und die Kosten des Verfahrens si- chergestellt sind,

3 / 5 – dass der Beschwerdeführer vor dem Kantonsgericht erneut die unentgeltliche Prozessführung beantragt, – dass der Beschwerdeführer dabei vorbringt, aktuell über einen monatlichen Betrag von CHF 54.61 und ab dem 1. November 2021 über keinen Über- schuss mehr zu verfügen, – dass der Beschwerdeführer nach seiner Darstellung nicht einmal über die fi- nanziellen Mittel verfügt, um die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens zu bezahlen, – dass, wenn ein Gläubiger bereits in diesem Verfahrensstadium nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, ausgeschlossen erscheint, dass er die weiteren Verfahrenskosten tragen kann, selbst wenn der eingesetzte Sachwalter auf ein Honorar verzichten sollte (Auslagen), – dass bereits aus diesem Grund die einvernehmliche private Schuldenbereini- gung nicht gewährt werden kann (vgl. Alexander Brunner/Felix H. Boller, in: Staehelin/Bauer/Staehelin [Hrsg.], Basler Kommentar, Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs II, Art. 159-352 SchKG, 2. Aufl., Basel 2010, N 19 zu Art. 334 SchKG), – dass im Übrigen selbst dann, wenn der Beschwerdeführer, wie von ihm pro- gnostiziert, mit über 400 Gläubigern unter Beteiligung seiner Berufshaftpflicht- versicherung eine einvernehmliche Lösung finden sollte, es immer noch von vornherein aussichtslos erscheint, dass er ohne Sparquote daneben noch öf- fentlich-rechtliche Forderungen von über CHF 800'000.00 bedient, – dass die Vorinstanz das Gesuch des Beschwerdeführers um einvernehmliche private Schuldenbereinigung daher zu Recht abgewiesen hat, – dass sich die Beschwerde nach dem Gesagten als offensichtlich unbegründet erweist, weshalb sie in einzelrichterlicher Kompetenz abzuweisen ist (Art. 18 Abs. 3 GOG), – dass die Prozesskosten des Beschwerdeverfahrens bei diesem Ergebnis zu Lasten des Beschwerdeführers gehen (Art. 106 Abs. 1 ZPO), – dass die Spruchgebühr beim vorliegenden Streitwert und angesichts des ver- ursachten Aufwands mit CHF 200.00 zu bemessen ist (vgl. Art. 61 i.V.m. Art. 56 GebV SchKG),

4 / 5 – dass das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege infolge Aussichtslosigkeit der Beschwerde ebenfalls abzuweisen ist (Art. 117 lit. b ZPO), – dass im Verfahren um die unentgeltliche Rechtspflege keine Gerichtskosten erhoben werden (Art. 119 Abs. 6 ZPO),

5 / 5 wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen. 3. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von CHF 200.00 gehen zu Lasten von A._____. 4. Gegen diese Entscheidung kann gemäss Art. 74 Abs. 2 lit. d BGG Be- schwerde in Zivilsachen an das Schweizerische Bundesgericht, 1000 Lau- sanne 14, geführt werden. Die Beschwerde ist dem Bundesgericht schrift- lich, innert 30 Tagen seit Eröffnung der vollständigen Ausfertigung der Ent- scheidung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschriebenen Weise einzurei- chen. Für die Zulässigkeit, die Beschwerdelegitimation, die weiteren Vor- aussetzungen und das Verfahren der Beschwerde gelten die Art. 29 ff., 72 ff. und Art. 90 ff. BGG. 5. Mitteilung an: